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Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse
Antragsteller
Professor Dr. Klaus Bartels
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2003 bis 2004
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5415036
Die Arbeit befaßt sich mit dem sog. Schuldbeitritt. Dieser istgesetzlich nicht geregelt, so dass Rechtsprechung und Lehre dieAusformung des Instituts übernommen haben.Gesichert ist, dass mit dem Beitritt zu einer vorhandenenSchuldverpflichtung eine weitere Rechtsbeziehung entsteht: dasBeitrittsschuldverhältnis. Es kommt zu einer sog. Gesamtschuld.Im Zentrum des Interesses stand im 20. Jahrhundert vor allemdie Frage der Abgrenzung des Schuldbeitritts von der benachbartenBürgschaft, die als reine Kreditsicherheit konzipiert ist.Welche Gestaltungsbefugnisse und ggfs. Vertragsrechte aber derBeitrittschuldner an der Seite eines Mieters, eines Darlehnsnehmersoder auch eines Leasingnehmers im einzelnen hat, isttrotz ganz erheblicher praktischer Bedeutung (auch in der Formularpraxis)nahezu vollständig vernachlässigt worden.Hier will die vorgelegte Arbeit abhelfen, indem sie nach einemAllgemeinen Teil die besonders geläufigen Vertragstypen derWohnraummiete und des Darlehens exemplarisch von der Eingehungbis zur Beendigung Station für Station durchgeht. Dabei zeigtsich zunächst, dass Vermieter oder Bank eine Vielzahl von Voraussetzungenzu bedenken haben, ohne deren Beachtung das Beitrittsschuldverhältnisnicht zustande kommt, nicht gleichermaßenbesichert ist oder aber wieder beendet werden kann. Danebenist der Beitrittsschuldner ausreichend in Vertragsänderungs- und-beendigungsvorgänge einzubeziehen, wenn diese für alleBeteiligten wirksam werden sollen. Und schließlich erwirbtnicht nur der Mieter oder Darlehnsnehmer Schadenersatzansprücheim Falle der Vertragsstörung. Auch der Beitrittsschuldner istauf diese Weise gegen die Verletzung vertraglicher Hauptpflichtengeschützt. Der Schuldbeitritt verschafft diesem somit eineerheblich stärkere Stellung als die bloße Bürgschaft.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen