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Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht

Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2000 bis 2001
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5267218
 
Die Strafbarkeit wegen eines Amtsdeliktes (z.B. einer Bestechung) knüpft regelmäßig daran an, daß ein Beteiligter als 'Amtsträger' anzusehen ist. Nach § 11 I Nr. 2 des StGB fallen hierunter Beamte, Richter, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen sowie Personen, die 'sonst dazu bestellt (sind)... Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ... wahrzunehmen". Insbesondere durch die zunehmende Privaisierung der Verwaltung (Post, Bahn u.a.) stellen sich vor allem bei der letztgenannten Gruppe eine Vielzahl neuer Probleme. Daher wird nach einer umfangreichen historischen Betrachtung des "Beamtenbegriffs" und einer Analyse des Schutzgutes der Amtsdelikte, welche im "ordnungsgemäßen Funktionieren der staatlichen Verwaltung und der staatlichen Rechtsprechung" gesehen wird, auch der Schwerpunkt darauf gelegt, was unter "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" heute noch zu verstehen ist. Diese liegen immer dann vor, wenn ein staatlicher Träger (oder eine für einen solchen handelnde Person) dem Bürger gegenüber eine besondere Machtstellung besitzt, was insbesondere dann gegeben ist, wenn besondere Eingriffsrechte bestehen oder der Bürger auf bestimmte Leistungen in besonderem Maße angewiesen ist.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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