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Unternehmenshaftung – Dogmatische Rekonstruktion der deliktischen Schadensersatzhaftung von Unternehmensträgern

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung in 2023
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 515839637
 
Die Haftung von Kapitalgesellschaften und anderen Unternehmensträgern gehört zu den umstrittensten Themen des deutschen Deliktsrechts, dessen zentrale Vorschriften bereits Ende des 19. Jahrhunderts formuliert wurden und streng individualistisch konzipiert sind. Jüngere Schadensersatzprozesse z.B. im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal haben die Schwächen dieses Ansatzes nochmals illustriert. Vor diesem Hintergrund entwickle ich in meiner Habilitationsschrift einen neuen dogmatischen Ansatz für die Begründung der deliktischen Schadensersatzhaftung von Unternehmensträgern. Dafür analysiere ich zunächst die historische Entwicklung und arbeite den gegenwärtigen Stand der Unternehmenshaftung einschließlich der danach bestehenden rechtsdogmatischen Brüche heraus. Auf Grundlage rechtsökonomischer und rechtsvergleichender Betrachtungen entwickle ich sodann verschiedene Ansätze für eine dogmatische Rekonstruktion des Unternehmenshaftungsrechts. Als Ausgangspunkt dient mir die Unterscheidung von direkter und indirekter Unternehmenshaftung. Während bei der direkten Unternehmenshaftung der Unternehmensträger selbst Adressat deliktischer Pflichten ist, wird bei der indirekten Unternehmenshaftung an die Verletzung von Pflichten angeknüpft, die einen Unternehmensangehörigen persönlich treffen. Die direkte Unternehmenshaftung kann nach meiner Konzeption auf zwei Wegen begründet werden, nämlich entweder durch Zurechnung menschlichen Verhaltens, Verschuldens, Wissens usw. oder als echte Organisationshaftung, bei der für die Haftungsbegründung auf das Unternehmen in seiner Gesamtheit abgestellt wird. Eine meiner zentralen Thesen ist, dass die Unternehmenshaftung trotz der individualistischen Konzeption der wichtigsten deliktischen Tatbestände in §§ 823 ff. BGB in weit größerem Maße als bisher üblich als direkte Unternehmenshaftung begründet werden kann. Das gilt m.E. auch für die Vorsatzhaftung z.B. nach § 826 BGB, die in den Dieselfällen eine zentrale Rolle gespielt hat. Ermöglicht werden der Ausbau und die Effektivierung der direkten Unternehmenshaftung außer durch eine konsequente Pflichtendifferenzierung durch einen haftungsnormbezogenen Zurechnungsansatz, den ich u.a. auf Grundlage rechtsvergleichender Erwägungen entwickle. Außerdem setze ich mich unter Heranziehung rechtsökonomischer Erkenntnisse intensiv mit dem Telos vermeintlich individualistischer Tatbestandsmerkmale wie Vorsatz und Fahrlässigkeit auseinander und zeige, dass sie sich – reduziert auf ihren jeweiligen Kern – auch auf Unternehmen als Organisationen anwenden lassen. Dafür arbeite ich die wesentlichen Elemente des objektiven Fahrlässigkeitsbegriffs heraus und entwickle in Abgrenzung von der strafrechtlichen Vorsatzlehre für das zivile Deliktsrecht einen objektiven Vorsatzbegriff. Die unterschiedlichen Ansätze führe ich sodann in einem ausdifferenzierten dogmatischen Konzept der deliktischen Unternehmenshaftung zusammen, dass m.E. auch Vorbildwirkung für die weitere europäische Deliktsrechts.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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