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Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte (GeVoRe)

Fachliche Zuordnung Strafrecht
Kriminologie
Förderung Förderung von 2019 bis 2024
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 429841280
 
Das Vorhaben soll an das Forschungsprojekt GeVoRe I anknüpfen, das im Rahmen eines interdisziplinären Ansatzes umfassend die Auswirkungen der Gesetzesänderung der §§ 113, 114, 115 StGB auf Täter*in, Opfer und die Strafverfolgungsbehörden evaluiert hat. In Ergänzung des Forschungsdesigns sollen teilnehmende Beobachtungen und Befragungen Dritter eine Perspektive von außen auf das Eskalationsgeschehen geben. Zudem sollen auch die weiteren Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021 sowie geplante Gesetzesverschärfungen in den Blick genommen werden. Hier soll eine Diskursanalyse Auskunft darüber geben, wie die neuen Verschärfungsideen in der Fachwelt, aber auch innerhalb der Polizei, in der Gesellschaft und in den Medien diskutiert werden. Darüber hinaus sollen Expert*innen hierzu befragt werden. Weitere Verfahrensaktenanalysen sollen ergänzend zu den Auswertungen in GeVoRe I Aussagen zu Einstellungsentscheidungen und Freisprüchen treffen, um so Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wann die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz die Schwelle strafbaren oder strafwürdigen Verhaltens ziehen. Insbesondere ist auch zu erheben, welche Parameter eine Einstellung unter Auflagen begünstigen. Anlässlich der neusten Änderung unter Einbeziehung von ärztlichem Notdienst und Notaufnahme in den Kreis der geschützten Personen im Rahmen des § 115 Abs. 3 StGB, sollen auch hier Verfahrensakten ausgewertet werden, um Eskalationsdynamiken aber auch Strafzumessungskriterien zu beleuchten. Schließlich sind in die problemzentrierten Interviews neben den neu geschützten Personenkreis des ärztlichen Notdienstes und der Notaufnahme weitere Akteure mit einzubeziehen wie beispielsweise Technisches Hilfswerk, JVA-Bedienstete oder Bedienstete psychiatrischer Einrichtungen.Insofern kann ganz aktuell nicht nur zuneuesten Gesetzesanpassungen im Sinne einer evidenzbasierten kriminalpolitischen Einschätzung Stellung bezogen werden, sondern auch weitere de lege ferenda Vorschläge in Richtung Strafschärfung auf ihre empirische Notwendigkeit hin überprüft werden.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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