Richterliche Prozessleitung und Court Management
Final Report Abstract
Angesichts begrenzter Ressourcen des Staates ebenso wie der Parteien eines Zivilprozesses kommt der Ausgestaltung der Prozessleitung schon aus ökonomischen Gründen zunehmende Bedeutung zu. Alle Rechtsordnungen streben höchste Qualität der Rechtsprechung in kürzester Zeit und zu niedrigsten Kosten an. Das Case Management ist sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Vereinigten Königreich weit entwickelt und war ebenso wie die Prozessleitung in Deutschland Gegenstand gesetzlicher Neuregelungen. Dabei werden der Effizienz willen hergebrachte Grundsätze des Prozessrechts Belastungen unterzogen. Dies gilt insbesondere für den Beibringungsgrundsatz, wenn die Erweiterung richterlicher Befugnisse zur Prozessleitung in Rede steht. Tatsächlich fällt es dem deutschen Richter unter dem Eindruck der Verhandlungsmaxime schwer, seine ihm inzwischen gesetzlich zugewiesenen Befugnisse zur Prozessleitung auszuschöpfen. Unsicherheiten ergeben sich insbesondere, weil der Richter die Flexibilität hat, nach den Bedürfnissen des Einzelfalles eine Vielzahl von Maßnahmen zu ergreifen und ihm ein weites Ermessen eingeräumt ist. Indes wird ein von Flexibilität und richterlichem Ermessen geprägtes Case Management auch in dem unter einem gänzlich anderen Vorzeichen, nämlich dem von der Ausforschung geprägten amerikanischen Prozess, nicht unkritisch bewertet. Im englischen Recht wiederum gründen sich die sehr weit reichenden richterlichen Befugnisse auf Bestimmungen, die von einer geradezu erdrückenden Regelungsdichte gekennzeichnet sind, welche die kontinentaler Rechtsordnungen bei weitem übertrifft. Dies alles belegt aber gerade, dass der Umfang richterlicher Befugnisse zur Prozessleitung nicht etwa durch Prozessrechtsgrundsätze begrenzt wird. Trotz aller Unterschiede vermögen sämtliche Regelungsansätze dem Erfordernis der Effizienz Rechnung zu tragen. Die Untersuchung soll deshalb ein erster Schritt sein, auf dieses Phänomen aufmerksam zu machen und Stärken wie Schwächen unterschiedlicher Prozessleitungsbefugnisse zu verdeutlichen. Sie soll als Anregung verstanden werden, diese nicht als Gegensätze zu begreifen, sondern als Chance zur Verbesserung der Effizienz - in zeitlicher wie finanzieller Sicht und vor allem im Interesse der Parteien. Zugleich soll der Sorge entgegengetreten werden, die Ausweitung richterlicher Befugnisse fördere inquisitorische Tendenzen. Vielmehr ist das Bewusstsein für Flexibilität und richterliches Ermessen als unabdingbare Voraussetzungen einer individuellen Rechtsprechung zu schärfen und das Vertrauen in die verantwortliche Ausübung weit reichender richterlicher Befugnisse zu stärken.