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Richterliche Prozessleitung und Court Management

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2008 bis 2009
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 104570219
 
Gegenstand der Untersuchung bildet die Rolle des Richters im bürgerlichen Rechtsstreit. Dieser ist im kontinental-europäischen Prozess ein eher passiver Beobachter, wohingegen er im anglo-amerikanischen Verfahren die Rolle eines aktiven Gestalters einzunehmen vermag. Praktisch bedeutet dies, dass der Richter im vom Beibringungsgrundsatz bestimmten deutschen Verfahren seiner Entscheidung nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zugrunde legt. Indes ist über Jahrzehnte hinweg das Instrumentarium der dem Richter zugebilligten prozessleitenden Maßnahmen kontinuierlich ausgeweitet worden. Die Reform des Zivilprozesses brachte 2002 insbesondere die Möglichkeit des Richters, nach §§ 142 und 144 ZPO auch ohne entsprechenden Antrag die Vorlage im Besitz der Parteien oder sogar Dritter befindlicher Urkunden bzw. die Einnahme des Augenscheins oder die Anhörung von Sachverständigen anzuordnen. Damit wird die Frage nach der Reichweite der Sachverhaltserforschung durch den Richter immer drängender. Die einen befürchten eine Annäherung an die disovery anglo-amerikanischen Typs, die anderen knüpfen an eine Erweiterung der Befugnisse des Richters die Hoffnung auf effektivere und „gerechtere“ Entscheidungen. Diese von immer neuen, aber letztlich immer nur punktuellen Gesetzesinitiativen flankierte Diskussion fordert zur näheren Betrachtung heraus. Zu untersuchen ist vor allem, welche Instrumentarien aus anderen Rechtskreisen mit denen des deutschen Rechts vergleichbar bzw. übertragbar sind und ob möglicherweise bereits eine Annäherung erfolgt ist.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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