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Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots

Subject Area Criminal Law
Term from 2003 to 2004
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5424596
 
Die Abhandlung geht im Grundlagenteil zunächst der Frage nach,ob es eine zentrale Maxime des Lebensschutzes gibt, die geeignetist, auch in den Grenzbereichen uneingeschränkte Geltung zubeanspruchen. Als solche wird der "Grundsatz des positivenWerts jedes Menschenlebens" ermittelt. Er besagt, dass dasLeben eines Menschen unabhängig von seiner körperlichen undseelischen Befindlichkeit und unabhängig von seinem Lebenswillenfür die Rechtsordnung immer ein Gut und als solches zubehandeln ist. Diese besondere Bedeutung des Rechtsguts Lebenwird dann anschließend im Rahmen eines personalen Rechtsgutsverständnissesstrafrechtstheoretisch untermauert und verfassungsrechtlichabgesichert. Danach wird der Blick auf dierechtsethischen Grundlagen des Tötungsverbots gerichtet.Hierbei geht es um die zentrale Frage, worin genau das materielleUnrecht liegt, das dem Opfer durch die Tötung zugefügtwird. Den Grundlagenteil schließt eine Untersuchung über denstrafrechtlichen Begriff des Tötens ab.Im zweiten Teil befasst sich die Arbeit mit zentralen Grenzbereichendes Tötungsverbots. Zunächst wird das Datum in denBlick genommen, an dem der strafrechtliche Schutz des Menschenlebensnach den §§ 211 ff. StGB beginnt, danach jenes an demdieser Schutz endet. Die beiden Schlusskapitel der Untersuchungbetreffen das Verbot der Tötung auf Verlangen, die juristischeProblematik der Selbsstötung und die Sterbehilfe. Es wird gezeigt,wie das Verbot der Tötung auf Verlangen schlüssig in dasSystem des Rechtsgüterschutzes integriert werden kann. Im Rahmender Sterbehilfe wird schließlich eine neuartige Konzeptionentwickelt, die auf der Differenzierung zwischen unmittelbarenund mittelbaren Entscheidungen für den Tod beruht. Es wirdnachgewiesen, dass sich die zulässige Formen der indirekten undpassiven Sterbehilfe als nur mittelbare Entscheidungen für denTod verstehen lassen und sich deshalb ganz wesentlich von deraktiven Erlösungstötung unterscheiden, die von der Rechtsordnungnicht erlaubt werden sollte.
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