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Towards a European criminal procedure law: The jurisdiction of the European court of human rights in Strasbourg

Subject Area Public Law
Term from 2002 to 2003
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5395811
 
Ausgehend vom derzeitigen Stand des Strafverfahrensrechts inEuropa widmet sich der Verfasser im Rahmen einer Zusammenstellungder zwischen 1960 und 1999 ergangenen 1122 Urteile desEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg(EGMR) dem strafprozessualen Potential, das diese Rechtssprechungaus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)entwickelt hat, und unterzieht es einer Überprüfung hinsichtlichseiner Eignung für eine Harmonisierung der nationalenStrafverfahrensrechte. Dabei wird anhand ausgewählter Beispieleaufgezeigt, in welchem Umfang die Straßburger Rechtsprechungdas deutsche Recht beeinflusst hat bzw. einen wichtigen Beitragzu derzeit aktuell diskutierten rechtlichen Problemen liefernkann. Um dem Justizpraktiker den Zugang zu den Urteilen desEGMR zu erleichtern, orientiert sich der Aufbau der Arbeit anstrafprozessualen Problemfeldern, also nicht vorrangig an denArtikeln der EMRK. Ein solcher Ansatz ist erforderlich, weilder Gerichtshof in den letzten Jahren dazu übergegangen ist,die Rüge einer Verletzung mehrerer Bestimmungen der Konventionim Zusammenhang zu prüfen.Aus dem im Hauptteil der Arbeit - in der authentischen englischenbzw. französischen Originalfassung - analysierten Urteilenzeichnet sich ein immer dichter werdendes Geflecht strafprozessualerFrage - und Problemstellungen ab, das sich alsNucleus eines europäischen Strafverfahrensrecht beschreibenlässt. Nach der Abschaffung der Europäischen Kommission fürMenschenrechte als Zugangsinstanz für betroffene Bürger und derEinrichtung des ständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR) im Zuge des am 01.11.1998 in Kraft getretenen11. Zusatzprotokolls zur EMRK hat die Straßburger Rechtssprechungeine enorme zahlenmäßige Entwicklung genommen. DerGerichtshof hat den abstrakt formulierten Garantien der EMRKstrafprozessuales Leben eingehaucht. Auf diesem Wege sind inden letzten Jahren fast unbemerkt Standards einer europäischenStrafprozessordnung entstanden, von denen die Justiz in denVertragsstaaten erst langsam Kenntnis zu nehmen scheint. Immerhinzeigen die Strafgerichte in Deutschland zunehmend Bereitschaft,sich mit den Fragen der EMRK und den Urteilen desStraßburger Gerichtshofs auseinander zu setzen.Faktoren, die für eine Motorfunktion der Straßburger Rechtssprechungbei der Entwicklung eines europäischen Strafverfahrensrechtssprechen, sind die Bindungswirkung der Urteile fürden verurteilten Vertragsstaat, die Appellfunktion der Urteilefür die am Verfahren nicht beteiligten Vertragsstaaten unterWahrung ihrer staatlichen Souveränität, Art und Umfang derKontroll- bzw. Prüfungskompetenz des Gerichtshofs, die Flexibilitätund autonome Interpretation der Konventionsbestimmungendurch den EGMR unter Einsatz der Methodik der Rechtsvergleichungbei gleichzeitiger Berücksichtigung bereits bestehendereuropäischer Standards sowie die Zugänglichkeit und Neutralitätder Straßburger Urteile gegenüber sämtlichen europäischenStrafrechtsordnungen. Demgegenüber lassen sich als Argumentegegen eine solche Motorfunktion der Urteile des EGMR ausmachen:Ungenauigkeiten bei der Formulierung der Entscheidungsgründe,insbesondere die Bewertung der Fairness des Strafverfahrens inseiner Gesamtheit, die lediglich staatenbezogene Pflicht zurGewährleistung der Konventionsgarantien, die sprachliche Fassungder Urteile sowie ihre infolge einer mangelhaften Abstimmungder Spruchkörper untereinander nicht immer garantierteinnere Konsistenz. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick aufnotwendige strukturelle Veränderungen im Verfahren und Kontrollmechanismusdes EGMR.
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