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Grundstrukturen des Sachverständigenbeweises im Strafprozeßrecht
Antragsteller
Professor Dr. Friedrich Toepel
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung von 2001 bis 2002
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5351503
Nach dem deutschen Strafprozeßrecht soll grundsätzlich das zuständige Gericht die Autorität zur Entscheidung über eine Straftat besitzen. Der Sachverständige hat lediglich die Aufgabe, das Gericht in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung durch seine Beurteilung zu unterstützen. Im Strafurteil muß das Gericht in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung durch eine lückenlose Darstellung erkennbar werden lassen, weshalb im Ergebnis von einem bestimmten Sachverhalt ausgegangen wird. Die Untersuchung zeigt nach einer Klärung der dogmatischen Grundlagen (Teil A), an welchen Stellen dieser lückenlosen Darstellung der Sachverständige die fehlende Sachkunde des Gerichts auf welche Weise kompensieren kann (Teil B) und welche Probleme sich bei der hier erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Richter und Sachverständigem ergeben. Teil C der Arbeit grenzt sodann die in Teil B herausgearbeitete Funktion des Sachverständigen von der anderer im Prozeß auftretender Personen und Beweismittel ab. In Teil D werden Deformierungen des Modells alleiniger Entscheidungsbefugnis des Gerichts aufgrund der Einflußmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem auf die Durchfrührung des Sachverständigenbeweises sichtbar gemacht. Teil E schließlich zeigt die vom Gesetz den Sachverständigen selbst zugestandenen Spielräume und ihre Grenzen.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen