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Versuch und Rücktritt bei den Teilvorsatzdelikten des § 11 Abs. 2 StGB - Über Erfolgsqualifikationen und andere sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen -

Subject Area Criminal Law
Term from 2000 to 2001
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5259326
 
Das deutsche Strafrecht kennt Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte. Manchmal gibt es Mischformen, die sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen (= Teilvorsatzdelikte). Bei ihnen muß der Täter nur einen Teil der Tat vorsätzlich begehen; für den anderen genügt Fahrlässigkeit (manchmal 'Leichtfertigkeit', also grobe Fahrlässigkeit). Ein Beispiel ist der Raub mit Todesfolge, der in § 251 StGB so beschrieben wird, daß der Täter vorsätzlich einen Raub begeht und 'durch den Raub ... wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen' verursacht. Bei Delikten dieser Art stehen die Gerichte immer wieder vor der Frage, wie jemand zu bestrafen ist, der einen Raub nur versucht und schon dadurch unvorsätzlich, aber leichtfertig einen Menschen tötet. Die Antwort ist schwierig und umstritten, weil die gesetzliche Regelung zum Versuch einer Straftat in § 22 StGB nur auf reine Vorsatzdelikte gemünzt ist. - Falls man annimmt, ein solcher Täter habe einen strafbaren Versuch begangen und sei dafür aus § 251 StGB zu bestrafen, stellt sich die Folgefrage, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt vom Versuch und damit Straflosigkeit möglich ist. - Die Habilitationsschrift liefert neue, tragfähige gesetzliche Begründungen. Sie bestätigt oft die Antworten der Rechtsprechung auf die gestellten Fragen, gelangt in vielen Punkten aber auch zu abweichenden Ergebnissen.
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