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Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat - Eine Rekonstruktion der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Subject Area Public Law
Term from 2014 to 2015
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 256647435
 
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gesetzgebungskompetenzen hat bis heute einen eher kasuistischen Charakter. Die Arbeit unternimmt eine Rekonstruktion dieser Rechtsprechung und eine Systematisierung der Kompetenzabgrenzung: Im Zentrum der Betrachtung stehen dabei nicht die Einzelkompetenzen in ihrer Vielfalt, sondern die methodischen und dogmatischen Gemeinsamkeiten bei deren Abgrenzung im Konfliktfall. Einige wesentliche Ergebnisse sind folgende:Der historischen Methode kommt bei der Auslegung von Kompetenznormen im Vergleich zur Auslegung anderer verfassungsrechtlicher Normen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hohes Gewicht zu. Trotz der problematischen Orientierung am - selbst wiederum konstruierten - subjektiven Willen des historischen Verfassungsgebers ist diese Gewichtung gerechtfertigt, weil die übrigen Auslegungsmethoden im Bereich der Kompetenznormen häufig keine ausreichende Bestimmtheit herzustellen vermögen.Das materielle Verfassungsrecht erweist sich in allen Bereichen als kompetenzneutral. Insbesondere der Subsidiaritätsgrundsatz ist kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern in seinem Anwendungsbereich auf Art. 72 Abs. 2 GG beschränkt. Bei der Subsumtion unter Kompetenznormen muss darauf geachtet werden, ob die zu subsumierende Regelungseinheit einen ausreichenden Umfang hat; eine Subsumtion ist nur dann möglich, wenn die Regelungseinheit zumindest einen Teilbereich einer Kompetenzmaterie zweckhaft ordnet. Eine isolierte Einzelregelung kann sich daher als subsumtionsuntauglich erweisen, weshalb es notwendig werden kann, bei der Subsumtion unter eine Kompetenznorm ihren normativen Kontext einzubeziehen. Bei der Auflösung von Kompetenzkonkurrenzen entscheidet der Ordnungsschwerpunkt, d.h. der Schwerpunkt der zweckhaft ordnenden Wirkung der betreffenden Regelung, über die Zuordnung zu einer Kompetenzmaterie.Hinsichtlich der 'ungeschriebenen' Kompetenzen ist zu differenzieren zwischen dem spezifischen Sachzusammenhang (für die Wirksamkeit einer in die eigene Gesetzgebungskompetenz fallenden Regelung ist es unerlässlich, in eine fremde Kompetenzmaterie überzugreifen), dem Annex (Hilfsregelungen, die nicht in eine fremde Kompetenzmaterie übergreifen) und der Kompetenz kraft Natur der Sache (der Bund ist nach der 'geschriebenen' Verfassung nicht zuständig, es gibt aber keine Alternative zu einer bundesgesetzlichen Regelung). Daneben argumentiert das Bundesverfassungsgericht häufig mit einem unspezifischen Begriff des Sachzusammenhangs, der lediglich auf die Evidenz einer kompetentiellen Zuordnung verweist.Als materiellrechtliche Kompetenzausübungsschranke überzeugt lediglich der Grundsatz der Bundestreue; andere Ansätze wie etwa das Rechtsstaatsprinzip erweisen sich nicht als tauglich.Im Hinblick auf die künftige Wirkung gesetzlicher Regelungen räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zu Recht auch nach der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG im Jahr 1994 einen -
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