Harmonisation of the law on successive fixed-term contracts in the European Union, an analysis of the hamonising effect of Directive 1999/70 with regard to successive fixed-term contracts based on a comparison of law.
Final Report Abstract
Gegenstand der Untersuchung war die Frage, ob die RL 1999/70/EG, die die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchführt, eine nennenswerte Rechtsangleichung in der EU auf dem Gebiet der Kettenbefristung gewährleistet. Diese Frage ist relevant, weil Richtlinien der Rechtsangleichung dienen und der mit ihnen verbundene Umsetzungsaufwand nur gerechtfertigt ist, wenn ein gewisses Maß an Rechtsangleichung erfolgt. Das gilt auch, wenn wie im Fall des Kettenbefristungsrechts die europäische Vorgabe nur Rahmencharakter hat. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass für die untersuchten Mitgliedstaaten die Rechtsangleichung im Wesentlichen gelungen ist. Dieses Ergebnis ist überraschend, weil die Befristungsrichtlinie in den untersuchten Mitgliedstaaten erwartungsgemäß sehr unterschiedlich umgesetzt wurde. Die durch die Richtlinie durchgeführte Rahmenvereinbarung gibt den Mitgliedstaaten drei Maßnahmen vor: Sie können sachliche Gründe für aufeinanderfolgende befristete Verträge verlangen, die maximal zulässige Dauer solcher Arbeitsverträge festlegen oder die Höchstzahl der Verlängerung solcher Verträge bestimmen. Ob die Mitgliedstaaten diese Mittel einzeln oder kombiniert einsetzen, steht ihnen frei. Das eröffnet eine Vielzahl an Regelungsmöglichkeiten. Die untersuchten Mitgliedstaaten verwenden – teilweise in Kombination – insgesamt acht Regelungsmodelle. Während zwei dieser Modelle aufgrund ihres Ausnahmecharakters und ihrer bloß ergänzenden Funktion außer Betracht bleiben konnten, wurden sechs Modelle näher betrachtet. Diese sechs Regelungsmodelle setzen die genannten drei Maßnahmen in unterschiedlicher Art und Weise ein. Diese Vielfalt war angesichts der weiten Vorgaben der Rahmenvereinbarung zu erwarten. Unerwartet war dagegen das Ergebnis des Vergleichs. Er hat ergeben, dass die meisten Modelle in ihrer konkreten Ausgestaltung trotz ihres unterschiedlichen Charakters zu einem vergleichbaren Kettenbefristungsschutz führen. Eher war zu erwarten, dass die jeweiligen Regelungen zu verschieden sind, um vergleichbare Standards in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese Vermutung hat sich nicht bestätigt. Das Schutzniveau im Kettenbefristungsrecht ist zwar entsprechend der weiten Vorgaben der Rahmenvereinbarung niedrig. Auf dem vorgegebenen Niveau ist die Rechtsangleichung aber zu bejahen. Der Befund der Rechtsangleichung ist allerdings in einem Punkt einzuschränken. Ein Modell, das die Sachgrundbefristung und die sachgrundlose Befristung kombiniert, wurde so ausgestaltet, dass im Vergleich zu den übrigen Regelungsmodellen ein deutlich schwächerer Kettenbefristungsschutz erzielt wird. Dieses Modell wird in drei der untersuchten Mitgliedstaaten verwendet. Dennoch kann die Rechtsangleichung im Wesentlichen als gelungen bewertet werden, da der Abfall im Schutzniveau auf ein Modell beschränkt ist. Die rechtsangleichende Funktion der Rahmenvereinbarung kann außerdem durch verhältnismäßig geringfügige Änderungen bei den Rahmenvorgaben auch für dieses Modell gesichert werden. Eine Begrenzung der Höchstbefristungsdauer bei der sachgrundlosen Befristung in solchen Modellen, die die sachgrundlose Befristung neben der Sachgrundbefristung einsetzen, genügt. Die entsprechenden Änderungen müssten in der Rahmenvereinbarung erfolgen.
Publications
- Befristung von Arbeitsverhältnissen. In: Giesen/Junker/Rieble/(Hrsg.), Systembildung im Europäischen Arbeitsrecht, 13. ZAAR-Kongress am 13. Mai 2016. ZAAR-Schriftenreihe, Bd. 41. 2016, S. 155-168.
Sudabeh Kamanabrou
- Das Recht der Kettenbefristung in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, NZA 2016, pp. 385 - 394.
Sudabeh Kamanabrou
- Rechtsangleichung im Recht der Kettenbefristung in der EU, Mohr Siebeck, Tübingen 2016. VIII, 693 S., ISBN 978-3-16-154884-0
Sudabeh Kamanabrou (Hrsg.)
- Successful Rules on Successive Fixed-Term Contracts? International Journal of Comparative Labour Law and Industrial Relations, Vol. 33. 2017, Issue 2, pp. 221–239.
Sudabeh Kamanabrou