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The compensation respectively absorption of advantages by means of public financial charges

Subject Area Public Law
Term from 2012 to 2016
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 230937985
 
Final Report Year 2014

Final Report Abstract

Die Abschöpfung von Vorteilen durch nicht-steuerliche Abgaben hat verfassungsrechtliche Grenzen. Wenn die Höhe der Abgabe oberhalb staatlicher Kosten liegt, ist die Abgabe besonders rechtfertigungsbedürftig. Das ergibt sich in erster Linie aus den Grundrechten. Objektive Rechtsprinzipien wie der Steuerstaat fallen als Grenze dagegen weitgehend aus. Die von den Grundrechten gebotene Rechtfertigung der Abgabe dem Grunde und der Höhe nach muss letztlich aus einer Verantwortung des Abgabepflichtigen für die Entstehung von Nachteilen oder aber aus einem für sich genommen ungerechtfertigten Empfang von Vorteilen konstruiert werden. Für die rechtfertigende Wirkung von Solidarität bleibt lediglich ein schmaler Korridor (und zwar nur im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben für die Sozialversicherungsabgaben). Wenn der Staat an den Erhalt von Vorteilen anknüpft und diese (teilweise) abschöpft, so muss er auch einen Bezug zu den Vorteilen haben. Der Staat kann die Vorteile geleistet haben oder die Vorteile können mit auszugleichenden Nachteilen für Dritte oder die Allgemeinheit verbunden sein. So kann sich eine Vorteilsgewährung bzw. -inanspruchnahme ohne Abgabenpflicht als Verteilungsungerechtigkeit darstellen. Eine Rechtfertigung der mit der Vorteilsabschöpfung verbundenen Grundrechtseingriffe scheitert aber, wenn Bürger bzw. Unternehmen durch eine Abgabenpflicht für Verteilungsgerechtigkeit „in Dienst“ genommen werden. Es gibt kein absolutes Veto des Grundgesetzes gegen eine kostenübersteigende Vorteilsabschöpfung. Andererseits reicht der Umstand, dass ein abzuschöpfender Vorteil auf staatliche Leistung zurückzuführen ist, für die Rechtfertigung einer Abschöpfung nicht aus. Die Grenzen sind im Einzelnen zu entwickeln, wobei Fallgruppen Orientierung geben. Die herkömmliche dogmatische Klassifikation der nicht-steuerlichen Abgaben ist dabei nur bedingt hilfreich.

Publications

  • „Das Äquivalenzprinzip im Abgabenrecht in Kaiserreich und Weimarer Republik zwischen Finanz- und Rechtswissenschaft“, in: Peter Collin (Hrsg.), Treffräume juristischer und ökonomischer Regulierungsrationalitäten, Frankfurt a. M. 2014, S. 165 - 209
    Jan Schröder
 
 

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