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Medizinische Versorgung von Juden für Juden? "Krankenbehandler" in Berlin und Hamburg zwischen 1938 und 1945

Fachliche Zuordnung Wissenschaftsgeschichte
Förderung Förderung von 2011 bis 2015
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 200503904
 
Nach dem Approbationsentzug durch die „Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 – dem Entlassungen aus dem Staatsdienst resp. der Entzug einer Kassenzulassung vorausgegangen waren – sind ab 1. Oktober 1938 von möglicherweise einst 9.000 jüdischen Ärzten im Deutschen Reich nach bisheriger Kenntnis 709 als „Krankenbehandler“ zugelassen worden; Ende 1938 verblieben noch 285 „Krankenbehandler“. Im § 2 dieser Verordnung hieß es: „Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann auf Vorschlag der Reichsärztekammer Ärzten, deren Bestallung auf Grund des § 1 erloschen ist, die Ausübung des Ärzteberufes widerruflich gestatten.“ Erhielten jüdische Ärzte eine solche Genehmigung, durften sie nur noch Familienangehörige sowie jüdische Patienten behandeln. Erhielten sie keine Genehmigung, so war die „Ausübung der Heilkunde“ für jüdische Ärzte verboten. Mit dieser Verordnung galt die „Ausschaltung“ der jüdischen Ärzte als beendet. Die geplante Untersuchung verspricht erstmals Erkenntnisse darüber, nach welchen Kriterien ein „Krankenbehandler“ auserwählt worden ist, wie die gesetzliche Grundlage für solche ausgesehen hat und wie der Alltag eines „Krankenbehandlers“ resp. die medizinische Versorgung von jüdischen Patienten zwischen 1938 und 1945 – in Berlin und Hamburg – gewesen ist.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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